Allgemeine und besondere Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Firma Rachbauer GmbH & Co KG
Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1.1. Geltungsbereich
- 1.2. Abschluss des Rechtsgeschäftes
- 1.3. Arbeitszeiten des AN
- 1.4. Aufrechnungsverbot
- 1.5. Zahlungsbedingungen
- 1.6. Rücktrittsrecht / Verzug
- 1.7. Haftung des AN
- 1.8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
- 1.9. Datenschutzerklärung
- 1.10. Salvatorische Klausel
Besondere Geschäftsbedingungen
- 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Kranarbeiten
- 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitsbühnen und Staplerverleih
- 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Transport
- 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Logistik
- 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Graderarbeiten
Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Geschäfts- und Vertragsbedingungen sind in jedem Fall Bestandteil des Firmen Rachbauer GmbH & Co KG abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Sie sind der Homepage der Gesellschaften unterwww.rachbauer.at in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Ein Hinweis auf die Geltung der Bedingungen findet sich ferner in den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft mit Verweis auf die genannte Website. Für allfällige Anfragen betreffend der Allgemeinen und der Besonderen Geschäftsbedingungen wenden Sie sich bitte an folgende Mailadresse: .
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen und besonderen Geschäfts- und Vertragsbedingungen (im Weiteren AGB genannt) sind in jedem Fall Bestandteil eines mit der Rachbauer GmbH & Co KG (im Weiteren AN genannt) abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Diese AGB sind der Homepage der Gesellschaft unter www.rachbauer.at in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Die ergänzenden, zusätzlichen Abteilungsspezifischen AGB:
- AGB-T (für Transportleistungen)
- AGB-K (für Kranarbeiten)
- AGB-B (für Bühnen- u. Staplerverleih)
- AGB-G (für Graderarbeiten
- AGB-L (für Logistikdienstleistungen)
gelten als unabdingbarer Bestandteil der AGB, und sind unbedingt zu beachten. Mit der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung bestätigt der Auftraggeber (im Weiteren AG genannt) ausdrücklich diese AGB eingesehen und akzeptiert zu haben. Allgemeine Geschäfts-, Vertrags- und / oder Lieferbedingungen des AG werden von uns nicht akzeptiert, auch dann nicht, wenn der AG in Auftragserteilungen und/oder in Auftragsbestätigungen darauf verweist. AGB des AG akzeptieren wir auch dann nicht, wenn wir Aufträge ohne vorherige förmliche Zurückweisung der Bedingungen des AG aus-/durchführen. Diese AGB inkl. der AGB-T, AGB-K, AGB-B, AGB-G, AGB-L gelten national sowie auch international.
1.2. Abschluss des Rechtsgeschäftes
Angebote des AN sind freibleibend und gelten (sofern in den abteilungsspezifischen AGB nicht anders geregelt) 3 Monate ab Angebotsdatum. Angebote sind kostenlos und daher für den AN nicht verpflichtend. Die Leistungspflicht des AN entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN. Sofern vom AN schriftlich verfasste Auftragsgrundlagen (insbesondere Auftragsbestätigungen) vom Inhalt dieser AGB abweichen, gehen (begrenzt auf den jeweiligen Auftrag) die individuellen Vereinbarungen den AGB vor.
1.3. Arbeitszeiten des AN:
Unsere Arbeitszeiten sind Montag – Freitag (an Werktagen): 07:00-17:00 Uhr.
1.4. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des AN mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen geforderten Gegenforderungen des AG ist ausgeschlossen.
1.5. Zahlungsbedingungen
Wenn nichts anderes vereinbart dann gilt folgendes Zahlungsziel als zwingend: Zahlbar sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Andere Zahlungsbedingungen gelten nur bei schriftlicher vorheriger Vereinbarung. Etwaige anfallende Mahn- und Inkassospesen werden an den AG verrechnet.
1.6. Rücktrittsrecht / Verzug
Dem AG stehen ausschließlich die gesetzlich zwingenden Rücktrittsrechte zu.
- Tritt der AG ungerechtfertigt zurück oder wird die Ausführung eines Auftrages aus Gründen die nicht im Einflussbereich des AN liegen storniert, unter- oder abgebrochen, ist der AN berechtigt die bis dahin erbrachten Leistungen und Auslagen, sowie den restlichen vereinbarten Leistungsumfang vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
- Der AN hat ein Rücktrittsrecht (ohne das eine Nachfrist gesetzt werden muss), wenn
- erforderliche Genehmigungen / Bewilligungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden
- beim AG Umstände eintreten oder solche dem AN bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des AG in Frage stellen
- über das Vermögen des AG ein Konkursverfahren eröffnet wird
- die Vertraglich vereinbarten Grundlagen / Voraussetzungen nicht gegeben sind – insbesondere bei den Eigenschaften des Gutes / der Ladung und der Einsatzorte und bei der Art und Weise / den Umständen der Auftragsdurchführung
- sich durch die Aufnahme oder die Fortsetzung der Arbeiten durch den AN (nach Ermessen des AN) eine unverhältnismäßige Gefährdung von Personen, Geräten, Gütern oder der Umwelt ergeben könnte
- durch Höhere Gewalt, Wetterbedingungen, Verkehrsverzögerungen, technische Gebrechen oder ähnliche Ursachen (auch Zufall) Umstände eintreten, die (nach Ermessen des AN) eine vertragskonforme Aus- oder Fortführung der Arbeiten beeinträchtigen oder verhindern
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass dem AG in einem solchen Fall keine Ansprüche (welcher Art auch immer) und keine Rücktrittsrechte zustehen. Insbesondere ist die Geltendmachung von Abstrichen und / oder Vertragsstrafen gegen den AN ausgeschlossen.
1.7. Haftung des AN
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des AN ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für Personenschäden haftet der AN nur dann, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für sonstige Schäden – auch und insbesondere für Sach- und Vermögensschäden haftet der AN ausschließlich bei Vorsatz. In jedem Fall haftet der AN nur bis zum Höchstbetrag seiner Haftpflichtversicherung. Jeder Anspruch gegen den AN seitens des AG oder Dritter auf Schadensersatz und Regressansprüche wegen leichter sowie (soweit zulässig) auch wegen grober Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der AG verzichtet darauf, höhere Forderungen als die genannte Versicherungsdeckung geltend zu machen. Der AG verpflichtet sich gleichzeitig, den AN für Schäden oder Regressansprüche Dritter (auch Versicherer), die gegen den AN geltend gemacht werden schadlos und klaglos zu halten. Vermögensschäden und Folgeschäden (auch am zu bewegendem Gut) sind von der Haftung ausgeschlossen. Jegliche Haftung des AN ist jedenfalls ausgeschlossen
- Für Schäden, die durch Höhere Gewalt, Zufall, Wetterbedingungen, technisches Gebrechen oder Verkehrsverzögerungen entstehen.
- Für Ansprüche Dritter, die direkt gegen den AN oder gegenüber dem AG geltend gemacht werden.
- Für Folge- und Vermögensschäden, Stehzeiten und Ausfallskosten, sowie für entgangene Gewinne und Zinsverluste.
- Für Schäden, die durch falsche oder unvollständige Informationen des AG (insbesondere bei den/über die Eigenschaften des Gutes / der Ladung und der Einsatzorte und bei der Art und Weise / den Umständen der Auftragsdurchführung.
- Für Schäden, die durch die Nichterteilung von einzuholenden Genehmigungen oder Bewilligungen (behördlich oder privat), oder durch Widerruf oder Abänderung solcher Genehmigungen oder Bewilligungen entstehen.
- Bei Berge- und/ oder Notfalleinsätzen.
- Der AN hat keine Lasthakenversicherung eingedeckt – hinsichtlich der Eindeckung einer solchen Versicherung durch den AN kann der AG ein auftragsspezifisches Angebot beim AN anfordern. Sofern der AG auf die Eindeckung einer Lasthakenversicherung durch den AN verzichtet ist ein Regressverzicht des AG und dessen Versicherer gegen den AN ausdrücklich ausgeschlossen. Die Angabe eines Warenwertes allein gilt nicht als Auftrag zur Eindeckung einer Lasthakenversicherung durch den AN.
Dem AG steht es frei für weitergehenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Er erkennt mit Auftragserteilung die vereinbarten Haftungsbeschränkungen ausdrücklich an. Im Versicherungsfall wird der AN haftungsfrei, wenn dieser dem AG die Ansprüche aus Versicherungen an den Versicherer abtritt. Der AG hält den AN und deren Mitarbeiter Schad- und Klaglos, wenn andere Versicherungen für Schäden Ersatz leisten und diese Leistung im Regressweg gegenüber dem AN geltend gemacht wird. Die in den nachfolgenden „abteilungsspezifischen Bedingungen“ für einzelne Sparten des AN angeführten Punkte zum Thema „Haftung“ gelten ergänzend.
1.8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist A 5204 Straßwalchen, Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Bezirksgericht A 5202 Neumarkt am Wallersee bzw. das Landesgericht A 5020 Salzburg oder nach Wahl des AN der Ort der Schadenszufügung bzw. der allgemeine Gerichtsstand des AN. Vereinbart wird die Anwendung österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
1.9. Datenschutzerklärung
Der Fa. Rachbauer GmbH & Co KG ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom AG, vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit den vom AN durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom AN für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der AN ermächtigt, auf Anforderung von Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen zu übermitteln / weiter zu geben (z.B.: Fotos von der Ladung, …).
1.10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der AGB davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu vereinbaren. Stand: Oktober 2019
Besondere Geschäftsbedingungen
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Kranarbeiten
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderslautend vereinbart gilt:
2.1. An- und Abfahrt und Mauten** werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Die Zeitzählung beginnt mit Abfahrt in Straßwalchen und endet mit Ankunft in Straßwalchen. (** = Mauten werden mit einem Aufschlag i.H.v. 5 % verrechnet)
2.2. Sofern An-/Abfahrtspauschalen angeboten werden, gelten diese vorbehaltlich freier, befahrbarer Wegstrecken und für den kürzesten/schnellsten Weg. Pauschalen gelten für Arbeiten innerhalb der Normalarbeitszeit und beinhalten keine Überstundenzuschläge. Sollten Überstundenzuschläge anfallen werden diese zusätzlich verrechnet.
2.3. Eventuelle Genehmigungen, Begleitungen, sowie verkehrslenkende Maßnahmen und andere auftragsspezifische Auslagen werden gesondert (mit einem Aufschlag) in Rechnung gestellt. Eventuell erforderliche Straßensperren sind durch den Auftraggeber zu beantragen und zu organisieren.
2.4. Das Rüsten (Auf- und Abbau des Kranes, Ballastaufnahme bzw. Ballastablage und die Montage bzw. Demontage einer Gitterspitze) wird zum jeweiligen Stundensatz verrechnet.
2.5. Es gelten folgende Mindestverrechnungszeiten: LKW, Ladekräne und 50 to – 120 to Mobilkräne: 3 Stunden/Tag, exkl. An- und Abfahrten Mobilbaukran MK88 Plus, 130 – 220 to Mobilkräne: 6 Stunden/Tag, exkl. An- und Abfahrten
2.6. Sofern Sonderanschlagmittel erforderlich sein sollten, sind uns diese -unter Vorlage der gültigen Prüf-/Abnahmeprotokolle- kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
2.7. Unsere Arbeitszeiten sind: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr (an Werktagen)
Überstundenzuschläge 50%: Montag – Freitag von 05.00 Uhr – 07.00 Uhr und von 17.00 Uhr – 20.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr – 15.00 Uhr: Euro 20,00 pro Mann und Stunde Überstundenzuschläge 100%: Montag – Freitag von 20.00 Uhr – 05.00 Uhr, sowie Samstag ab 15.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen: Euro 40,00 pro Mann und Stunde
2.8. Aufgrund Ihrer Angaben bzw. Ihrer Anforderung stellen wir Ihnen unsere Geräte zur Verfügung. Sollte das zur Verfügung gestellte Gerät für die durchzuführenden Arbeiten nicht geeignet sein, entstehen keine wie auch immer gearteten Schadenersatzansprüche durch den Auftraggeber gegen die Fa. Rachbauer GmbH & Co KG. Anfallende Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2.9. Ausdrücklich wird vermerkt, dass die Firma Rachbauer GmbH & Co KG den Kran nur mit Fahrer zur Verfügung stellt.
2.10. Wir setzen ausreichend dimensionierte, ebene, verdichtete, sowie freie Zufahrtwege und Kranstellplätze voraus, welche die nötige Tragfähigkeit aufweisen müssen damit ein störungsfreier Arbeitsvorgang erfolgen kann. Für Schäden oder Setzungen an der Zufahrt und/oder im Kranstellplatz lehnen wir jegliche Haftung ab. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass sich im Stand-/Abstützbereich keine Schächte, Gruben, Rohre, etc. und im Schwenk-/Dreh-/Arbeitsbereich keine Kabel, Leitungen oder andere Hindernisse befinden dürfen. Bei Arbeiten in Hallen oder unter Dach setzen wir eine ausreichende lichte Höhe (unter Berücksichtigung der Länge der Gehänge) voraus. Die genannten Wege und Flächen müssen ohne Kosten für uns entsprechend hergerichtet werden. Wartezeiten die in diesem Zusammenhang entstehen werden wir an den AG verrechnen. Etwaige Verunreinigungen von (öffentlichen) Straßen und Wegen, die beim Verlassen der Baustelle entstehen, sind durch den AG zu beseitigen.
2.11. Bei technischen Gebrechen oder Ausfällen durch höhere Gewalt können keine Abstriche oder Verzugsstrafen gegen die Firma Rachbauer GmbH & Co KG geltend gemacht werden.
2.12. Die behördlichen Genehmigungen für unsere Kräne beinhalten ein Fahrverbot bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen – für dadurch entstehende Ausfall- und sonstige Kosten übernehmen wir keine Haftung (höhere Gewalt).
2.13. Das An- und Abschlagen der Anschlagmittel an das zu bewegende Gut erfolgt durch den Auftraggeber und auf dessen alleinige Verantwortung und Risiko. Zum Einweisen des Kranfahrers muss von Seiten des Auftraggebers entsprechend geschultes Personal zur Verfügung gestellt werden. Für entstandene Schäden durch nicht ordnungsgemäße Einweisung lehnen wir jegliche Haftung ab.
2.14. Kranarbeiten werden grundsätzlich auf Basis der Weisungen und somit auf Risiko des Auftraggebers durchgeführt. Trotzdem sind unsere Kranfahrer berechtigt, die Arbeit abzulehnen oder abzubrechen um eine unverhältnismäßige Gefährdung von Personen, Geräten und Gütern, die sich aus der Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit ergeben könnte zu vermeiden.
2.15. Bei Stornierung eines Auftrages (oder von Teilen eines Auftrages)
- für Mobilkräne bis zu einer Größe von 90 to bzw. für LKW-Ladekräne innerhalb eines Werktages vor Einsatzbeginn
- für Mobilkräne mit einer Größe von 100 – 200 to innerhalb von zwei Werktagen vor Einsatzbeginn
- für Mobilkräne mit einer Größe von über 200 to bzw. für Mobilbaukrane innerhalb von drei Werktagen vor Einsatzbeginn
behalten wir uns vor eine Stornogebühr in Höhe von 10 % der ursprünglichen Auftragssumme zu verrechnen – bereits angefallene Kosten werden auf jeden Fall verrechnet. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2.16. Wir behalten uns das Recht einer Preisanhebung bei außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden (gesetzlichen) Änderungen und Kostenerhöhungen vor.
2.17. Haftungen außerhalb des Deckungsbereiches unserer Betriebshaftpflichtversicherung, sowie außerhalb unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sind generell ausgeschlossen (einsehbar unter www.rachbauer.at). Hinsichtlich einer Lasthakenversicherung setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und wir unterbreiten Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot – ansonsten gilt ein Regressverzicht (auch seitens Ihres Versicherers) als vereinbart.
2.18. Sofern für den einzelnen Auftrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind wir berechtigt zur Erfüllung der von uns übernommenen Verpflichtungen andere Unternehmen einzusetzen.
2.19. Erfüllungsort ist 5204 Straßwalchen, Gerichtstand ist das sachlich zuständige Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee bzw. das Landesgericht Salzburg oder nach Wahl des AN der Ort der Schadenszufügung bzw. der Allgemeine Gerichtsstand des AN. Vereinbart wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
2.20. Alle angeführten Preise gelten in Euro und verstehen sich exkl. 20% MwSt. (sofern diese zu verrechnen ist) und exkl. Hebeversicherung und gelten nicht für Spundwandzieharbeiten.
2.21. Aufträge übernehmen wir grundsätzlich nur auf Grundlage unserer AGB.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitsbühnen- und Staplerverleih
3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Auftragnehmer überlässt die Maschinen zu nachstehenden Bedingungen, außer es wurde im Einzelfall etwas Gegenteiliges ausdrücklich und beiderseits schriftlich vereinbart. Diesen AGBs entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Teil des Vertrages, auch wenn der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer im vor hinein und mit Hinweis auf deren Gültigkeit zukommen lässt (z.B. im Zuge der Bestellung). Unsere Mietbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsfälle, selbst wenn sie bei neuerlicher Anmietung nicht gesondert vereinbart werden (also auch ohne Unterschrift des Selbstfahrerauftrages). Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die übrigen Bestandteile, die jedenfalls Vertragsinhalt werden. Vom Mieter zur Geräteabholung entsandte Vertreter oder Mitarbeiter gelten jedenfalls berechtigt die vorliegenden Mietbedingungen mit Rechtswirksamkeit für den Mieter zu vereinbaren, insbesondere auch die Maschinenbruchversicherung und Diebstahlversicherung abzuschließen.
3.1.2 Sollte der Auftragnehmer im Zuge von Vorbereitungsarbeiten für ein Angebot besonders aufwändige Vorarbeiten (insbesondere Baustellenbesichtigungen und / oder aufwändige Planungsarbeiten, etc.) erbringen, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diesen Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen, wenn es zu keiner Auftragserteilung nach Angebotslegung kommt. Angebote sind freibleibend und haben, sofern nicht anders im Angebot schriftlich vereinbart, eine Gültigkeit von einem Monat ab Angebotsdatum.
3.1.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Gerät ausschließlich mit Bedienpersonal oder auch ohne Bedienpersonal überlassen wird. Das bei der Übergabe und Rückgabe des Gerätes erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des Mietgerätes verbindlich fest. Zum Bedienen der Maschinen sind Personen berechtigt, die vom Auftraggeber in der Bedienung der Maschinen eingeschult und unterwiesen sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der deutschen Sprache mächtig sind, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung (Führerschein, Staplerschein, Kranschein etc.) sind und während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen.
3.1.4 Das Gerät ist unter großtmöglicher Schonung der Substanz einzusetzen und zu verwenden. Der Auftraggeber hat alles zu vermeiden was über normalen Verschleiß und normale Abnutzung hinausgeht. Weilers hat er alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder Erhaltung des Gerätes verbunden sind, sowie alle Sicherheitsbestimmungen zu beachten.
3.2 Einsatzbedingungen, Preis, Auftragsbeginn, Auftragsende
3.2.1 Der für das Gerät angegebene Preis beinhaltet grundsätzlich nur die Überlassung des Gerätes, nicht aber zusätzlich notwendiges Bedienpersonal, Treibstoffe, Betriebsmittel (z.B. Motoröl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, etc.) oder sonstige andere Leistungen. Für Schäden, die auf diese Betriebsstoffmängel zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Der angebotene Preis deckt eine tägliche maximale Einsatzdauer von 10 Stunden ab und basiert auf einer 5 Tage Woche (Montag bis Freitag). Darüber hinaus gehende Einsatzdauer (z. B. Zwei-Schicht-Betrieb / 24 Stunden-Betrieb / etc.) sind im vor hinein vom Auftraggeber mit dem Auftragnehmer abzusprechen und schriftlich zu vereinbaren. Wochenend- und Feiertagseinsätze sind ebenfalls vorab zu melden und werden in jedem Fall zusätzlich verrechnet.
3.2.2 Die Anlieferung / Abholung der Geräte erfolgt ebenerdig beim Einsatzort und nur soweit wie eine Zufahrt mit dem Transportfahrzeug möglich ist. Für Flurschäden durch Befahren und Aufstellen der Geräte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Zufahrtsweg und der Aufstellort des Gerätes für den Einsatz geeignet sind. Insbesondere auf weichen Boden, Unterbauten, Gewichtsbeschränkungen, etc. hat der Auftraggeber ausdrücklich im Vorhinein schriftlich hinzuweisen.
3.2.3 Das Aufstellen / Verbringen von Geräten in Hinterhöfen, Räumen, Verheben in höhergelegene Stockwerke, Verheben durch Öffnungen, Verheben hinab in einen Keller, etc. ist nicht Teil der Anlieferung / Abholung. Solche Tätigkeiten werden, falls nötig, gesondert in Rechnung gestellt sofern nicht in der Auftragsbestätigung anderes beidseitig schriftlich vereinbart wurde.
3.2.4 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zur Übernahme geeignetes Personal bereitsteht. Wartezeiten bei der Übergabe durch fehlendes Personal seitens des Auftraggebers werden in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich aus Eigeninteresse bestrebt die Geräte pünktlich zu liefern, Zustelltermine sind aber grundsätzlich freibleibend, sodass die Geltendmachung von Stehzeiten wegen verspäteter Anlieferung ausgeschlossen ist.
3.2.5 Bei Geräten ohne Bedienpersonal fällt es in die alleinige Verantwortung des Auftraggebers, dass die Bedienung der Geräte ausschließlich durch vom Auftraggeber unterwiesene Arbeitskräfte stattfindet und unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften, den entsprechenden Bestimmungen der StVO und allen anderen gesetzlichen Bestimmungen in der in dem jeweiligen Land wo das Gerät eingesetzt wird gültigen Fassung. Im Zuge der Übergabe gemachte Erklärungen für die Bedienung der Geräte ersetzen NICHT die Unterweisungspflicht des Auftraggebers (siehe hierzu AUVA – M820 – Fahrbare Hubarbeitsbühnen). Mit jedem Gerät wird auch eine Bedienungsanleitung des Herstellers übergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alte Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers einzuhalten. Personen und Materialschäden in Folge Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung des Herstellers bei der Verwendung durch den Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2.6 Bei Vereinbarung eines Tagessatzes gilt jeder angefangene Tag als ganzer Tag. Der Tag der Anlieferung zählt als voller Einsatztag, selbst wenn der Auftragnehmer das Gerät erst im laufe des Tages anliefert. Stillstandstage bzw. Einsatzunterbrechungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2.7 Sofern eine Staffelung des Preises abhängig von der Einsatzdauer angeboten bzw. vereinbart wurde kommt der darin vereinbarte günstigere Preis nur zum Tragen, wenn die tatsächliche durchgehende Einsatzdauer dem entspricht. Von Anderungen der Einsatzdauer ist der Auftragnehmer möglichst zeitnah zu informieren. Einer Verlängerung der Einsatzdauer wird der Auftragnehmer aus Eigeninteresse zustimmen, sofern nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Teilabrechnungen erfolgen zu dem Staffelsatz, der sich zu dem Zeitraum der Rechnungslegung ergibt. Eine Refundierung aufgrund Verfängerung der Einsatzdauer und daraus resultierendem günstigeren Tagessatz erfolgt mit der Folgerechnung des Einsatzes. Eine Nachverrechnung aufgrund der Verkürzung der Einsatzdauer und daraus resultierendem teureren Tagessatz erfolgt mit der letzten Rechnung des Einsatzes.
3.2.8 Sofern der Auftragnehmer den Einsatzort nicht vor Auftragsbeginn besichtigt, liefert der Auftragnehmer das Gerät aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sollte das Gerät aufgrund unpräziser oder falscher Angaben oder Einschätzungen des Auftraggebers nicht für den Einsatz geeignet sein, so geht die zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
3.2.9 Der Auftraggeber hat das Gerät vor jeder Inbetriebnahme auf Beschädigungen und Betriebstauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls diese sofort dem Auftragnehmer zu melden. Der Auftraggeber hat den Diesel-, Motor- und Hydraulikölstand sowie Wasserstand der Batterie regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls auf eigene Kosten aufzufüllen. Hierbei sind alle Vorgaben der Bedienungsanleitung strikt einzuhalten. Bei Unklarheiten ist der Auftragnehmer zu kontaktieren. Für Schäden, die auf diese Betriebsstoffmängel zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Schaden, Mehrkosten und nachgewiesene Langzeitschäden durch Nachfüllen falscher Betriebsstoffe durch den Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Gerätestörungen ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen (mit Angabe von Gerätetype und Art der Störung) und der weitere Betrieb sofort einzustellen, sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wird. Für Schäden, Fahrt- und Reparaturkosten, die durch Bedienungsfehler wahrend der Mietzeit verursacht wurden, haftet der Mieter jedenfalls.
3.2.10 Von Störungen oder Schäden am Gerät ist der Auftragnehmer sofort unter Bekanntgabe der Art der Störung und/oder des Schadens und des verwendeten Gerätes zu informieren. Der weitere Betrieb des Gerätes ist sofort einzustellen, um weiteren Schaden am Gerät zu verhindern sofern mit dem technischen Dienst des Auftragnehmers nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Schäden und Kosten aus Bedienungsfehlern des Gerätes durch den Auftraggeber haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Mieter ist während der Mietdauer Fahrzeughalter im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist daher verantwortlich für die Beschaffenheit des Einsatzortes und die Einsatzmöglichkeiten des Gerätes. Für Schäden, die während der Zeit Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter, wobei er auch Dritten gegenüber für das Verschulden seiner Leute bzw. Dritter wie für eigenes haftet. Eine – auch nur vorübergehende – Weitergabe des Gerätes an Dritte ist untersagt. Arbeitsbühnen/Teleskopstapler/Gabelstapler sind Baugeräte, weshalb bei Einsätzen auf heiklem Untergrund (wie Teppich-, Marmor-, Steinböden etc.) der Boden vom Mieter gegen Verschmutzungen durch Reifenabrieb, Öl usw. zu schützen ist. Für Bodenschäden durch Verschmutzungen und oder Bruch des Bodens (Fliesen, Marmor, etc.) ist der Vermieter keinesfalls, aus welchem Grund auch immer, haftbar.
3.2.11 Für Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und demensprechende Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen und einzuhalten. Geräte dürfen nur innerhalb der genehmigten Stellplätze verwendet werden. Vor allem ist hier darauf zu achten, dass Geräte nicht die seitlichen Grenzen des Aufstellplatzes überragen und/oder den Fließverkehr behindern. Schäden, Haftungen und Kosten durch Nichteinhaltung der Vorgaben aus der Genehmigung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir können gegen gesonderte Verrechnung für den Auftraggeber Sondergenehmigungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen einholen. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für den rechtzeitigen Erhalt solcher behördlicher Genehmigungen (Vorlaufzeit notwendig). Eine Kopie der eingeholten Genehmigung wird dem Auftraggeber übermittelt. Wir treffen in solchen Fällen bei entsprechender Beauftragung auch Sicherungsmaßnahmen wie Absperrarbeiten am Einsatzort. Der Auftraggeber hat als tatsächlich die Arbeiten durchführendes Unternehmen aber jedenfalls dann vor Ort dafür zu sorgen, dass die behördlich vorgeschriebenen und alle sonst erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen auch tatsächlich während der gesamten Einsatzzeit eingehalten werden. Der Auftraggeber trägt jedenfalls das Risiko und die Kosten, sowie damit verbundene Nebenkosten (z.B. KFZ-Aufbewahrung) wenn trotz aufgestelltem Halteverbot Fahrzeuge Dritter auf der Fläche abgestellt sind und diese ortsverändert oder abgeschleppt werden müssen. Überlassen wir zusammen mit einem Gerät ein Bedienpersonal dafür, wird das Bedienpersonal in der Verantwortung des Kunden nach dessen Anweisungen als Erfüllungsgehilfe des Kunden tätig. Unsere Verpflichtung beschränkt sich darauf, ein Bedienpersonal zu überlassen, das für die Bedienung des Gerätes geeignet ist und allenfalls erforderliche gesetzliche Voraussetzungen dafür aufweist. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung oder Verletzung des Bedienpersonals zu verhindern und dem Bedienpersonal alle Informationen zu geben und Anweisungen zu erteilen, die dem Bedienpersonal eine sach- und fachgerechte sowie gefahrlose Ausführung der Aufträge des Kunden ermöglicht. Für aus einer Anweisung des Kunden entstehende Schäden übernehmen wir keine Haftung.
3.2.12 Bei Einsätzen im Freien ist auf die maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. In der Nähe von Flughäfen sind die Einflugschneisen zu beachten und in vorhinein mit der Flugsicherung abzustimmen bzw. entsprechende Beschränkungen strikt einzuhalten. Arbeiten in Tunnelbaustellen sind immer im Vorhinein dem Auftragnehmer bekannt zu geben und mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
3.2.13 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während des Einsatzes sämtliche Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und sein Personal die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung dauerhaft verwendet.
3.2.14 Der Auftraggeber hat Vorkehrungen zum Schutz des Gerätes gegen herabfallende Gegenstände, insbesondere von Kränen, zu treffen. Der Auftraggeber hat das Gerät bei groben Arbeiten ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Malerei-, Schweiß-, Schneidbrenn-, Verputz- und Reinigungsarbeiten. Ausdrücklich untersagt sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten, Arbeiten mit Säuren oder anderen korrosiven Stoffen. Bei Arbeiten mit Beton ist die Bühne anschließend mit Betonreiniger so zu reinigen, dass keine Schäden an der Lackierung erkennbar sind. Andernfalls trägt der Auftraggeber die Kosten für die Erneuerung der Lackierung.
3.2.15 Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Arbeitsbühnen dürfen nicht als Hebekran verwendet werden. Arbeitsbühnen dürfen nicht über die lt. Bedienungsanleitung festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden. Das Ziehen von Leitungen mit den Geräten ist verboten. Entstehen durch unsachgemäßen Einsatz Schäden, so gehen die Kosten der Wiederinstandsetzung zu Lasten des Mieters.
3.2.16 Bei Verkehrsunfällen auf öffentlichen Straßen ist in jedem Fall die Polizei zu informieren.
3.2.17 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Geräte an andere Personen oder andere Firmen untersagt.
3.2.18 Das Gerät ist vor unbefugter Benutzung und Diebstahl zu schützen (z. B. durch Einschließen, durch das Entfernen des Steuerpults, etc.). Der Auftraggeber hat das Entgelt für den Einsatz auch dann zu bezahlen, wenn das Gerat von Dritten (mit oder ohne Wissen des Auftraggeber auch wenn das Gerät bereits abgemeldet wurde) in Betrieb genommen wird.
3.2.19 Nach Freimeldung des Gerätes hat dieses in ordentlichem Zustand, gesäubert und einsatzfähig (aufgetankt bzw. bei batteriebetriebenen Geräten mit vollgeladenen Batterien) ebenerdig und Abtransport fähig bereitzustellen bzw. zu retournieren. Wenn eine Maschine nicht abholbereit ist, werden die Stehzeiten und/oder die Ausbringung verrechnet.
3.2.20 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das Gerät bis zur Abholung (auch wenn diese erst ein paar Tage später erfolgt) sicher verwahrt und vor Beschädigung und Diebstahl bzw. Verwendung durch Dritte geschützt ist.
3.3 GPS-Tracking und Datenschutzverordnung DSGVO
3.3.1 Die Geräte des Auftragnehmers sind mit GPS-Tracking-Einheiten zum Zwecke der Standortermittlung und verschiedener technischer Daten (z.B. Verwaltung von Inspektions- und Wartungseinheiten, Betriebsstundenerfassung, Kontrollzwecke für Abrechnung, etc.) ausgestattet. Der Verarbeitung dieser übermittelten Daten stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu.
3.3.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass an diesen GPS-Tracking-Einheiten während des Einsatzes weder durch Personal des Auftraggebers noch durch Dritte Beschädigungen oder Manipulationen gemacht werden oder diese Tracking-Einheiten Funktionsuntüchtig gemacht werden.
3.3.3. Wir verarbeiten folgende Kategorien von Daten: Geräte- und Fahrzeugdaten, Nutzungsdaten (Motorlaufzeiten, Maschinenbetriebszustände etc.) und Ortungsdaten (Standort-, Bewegungsdaten etc.). 3.3.4. Die genaue Erklärung zum Datenschutz steht auf unserer Internetseite.
3.4. Stornierungen
3.4.1 Stornierungen sind für den Auftraggeber dann kostenfrei, wenn die Stornierung mind. 48 Stunden vor Einsatzbeginn bekannt gegeben wird. 3.4.2 Sollte das Geräte bereits am Weg zur Baustelle oder bereits auf der Baustelle sein, wird sowohl der Antransport als auch der Abtransport und mind. 1 Tag Gerätebeistellung in Rechnung gestellt. Weitere durch den stornierten Auftrag ursächlich entstandene Kosten (z.B. Genehmigungen, Aufwand für Besichtigung, etc.) werden ebenfalls in Rechnung gestellt. 3.4.3 Sollte der Auftragnehmer von einem Auftrag zurücktreten, haftet er keinesfalls für daraus allfällig entstehende Schäden/Kosten.
3.5. Haftung im Schadensfall
3.5.1 Ab der Übergabe bzw. ab Einsatzbeginn steht das Gerät unter der Obhut des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat alle verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrenübergabe endet erst mit Rücknahme des Gerätes auf der Baustelle bzw. Rückgabe des Gerätes beim Auftragnehmer.
3.5.2. Der Auftraggeber haftet für Diebstahl (auch von Geräteteilen) und sonstigen Verlust des Gerätes sowie für Schäden am Gerät. Ebenso haftet der Auftraggeber für alle Ausfallzeiten durch den Diebstahl oder Verlust des Gerätes. Bei Diebstahl ist bei der Polizei Anzeige zu erstatten und eine Kopie der polizeilichen Meldung sofort an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Es gibt auch die Möglichkeit einer Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung.
3.5.3 Beschädigungen an den Geräten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Reinigungskosten des Gerätes, die über das normale Maß hinausgehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. (Normale Reinigung bedeutet: einmal mit dem Dampfstrahler das Gerät reinigen => dies wird mit der Grundreinigung abgegolten). Alle darüberhinausgehenden Reinigungsarbeiten aufgrund starker Verschmutzungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Im Streitfall gilt das Gutachten eines Sachverständigen. Kosten vom Gutachten werden dem Auftraggeber verrechnet.
3.5.4 Schäden und Kosten, die aus unsachgemäßem Einsatz oder Verwendung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer das Recht, zum Schutz des Eigentums des Auftragnehmers, das Gerät ohne Vorwarnung vom Einsatzort abzuholen. Kosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, weil er dann kein Gerat für die Durchführung seiner Arbeiten hat, können dem Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt werden.
3.5.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Stehzeiten, etc. falls das Gerät während der Einsatzdauer ausfällt oder nicht einsatzbereit ist. Der Auftragnehmer wird aber im Eigeninteresse an einer möglichst schnellen Behebung der Störung arbeiten. Sollte dies innerhalb von 48 Stunden nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer danach trachten das Gerät gegen ein gleichwertiges Gerät austauschen, sofern ihm dies möglich ist.
3.5.6 Falls der Auftraggeber Schäden an Dritten mit dem beigestellten Gerät verursacht, so hat der Auftraggeber diesen Schadensfall direkt dem Dritten zu regeln. Schäden am beigestellten Gerät werden vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.5.7 Eine Haftung des Auftragnehmers ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen, durch Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, durch Ausfall von Fahrzeugen und Geräten aller Art entstehen. (z.B. Stehzeiten des Personals, Stehzeiten von Kränen oder LKW etc.) Soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3.5.8 Wird das Gerät vor Abholung vom Einsatzort bzw. vor Rückgabe an den Auftragnehmer durch einen Dritten beschädigt, ist der Auftraggeber dennoch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, auch wenn seine Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht anwesend waren.
3.5.9 Der Auftragnehmer empfiehlt den Abschluss einer Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung oder eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflicht des Auftraggebers für das Gerät für die Dauer des Einsatzes. Die Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung beinhaltet typischerweise folgende Risiken: alle Schäden an der Maschine, die durch eine Fehlbedienung entstehen, ausgenommen grobe Fahrlässigkeit. Diebstahl unter Einhaltung aller erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl. Höhere Gewalt wie z.B., Blitzschlag Brand, Explosion, Sturm, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung etc. sind von der Versicherung ausgeschlossen. Beim Abschluss einer Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung gelten (außer bei Sondervereinbarungen) folgende Prämien und Selbstbehalte als vereinbart:
Scherenbühnen – Elektro bis 10m AH pro Gerät und Tag €5,20
Scherenbühnen – Elektro über 10 m AH und Scherenbühnen Diesel pro Gerät und Tag €11,90
Gabelstapler Elektro und Dieselantrieb pro Gerät und Tag € 11,90
Gelenk- u. Teleskoparbeitsbühnen, Teleskopstapter pro Gerät und Tag € 13,90
Es gilt ein genereller Selbstbehalt von 10% der Schadensumme, mind. € 2.000, – pro Schadensfall. Nicht versichert sind Glasbruch und Reifenschäden. 3.5.10 Bei nicht abgeschlossener Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die er, seine Mitarbeiter oder Dritte am Gerät verursachen sowie für den Schaden aus dem Mietausfall während der Reparatur des Gerätes.
AUVA – Service – Publikationen – Merkblätter – M820
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Transport
4.1. Geltungsbereich
Allen Angeboten / Aufträgen liegen diese AGB-T zugrunde. Mit Auftragserteilung (bis max. 24,0h danach) bestätigt der AG in Kenntnis dieser AGB-T zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des AG gilt jedenfalls als Zustimmung. Diese AGB-T gelten auch dann, wenn sie in der AB des Transporteurs dem AG erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Die AGB-T gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind. Die AGB-T gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGB-T sinngemäß ein.
4.2. Frachtpreise / Angebotsgrundlage
Angebotsgültigkeit solange Transportkapazitäten frei sind – Preise 3 Monate ab Angebotsdatum. Unsere Frachtpreise sind all in Preise Netto, berechnet auf der kürzesten möglichen Fahrstrecke jedoch excl. VLM (verkehrslenkende – Maßnahmen) die Infolge einer anderen als der beantragten Route kurzfristig infolge baulicher Veränderung (Baustellen, etc.) oder statischer Vorgaben durch die Behörde nicht befahren werden kann, sowie Polizei, Transportbegleitung BF4 / BF3+ (Polizeiersatz), Zollspesen und Begleitscheine / Carnet-TIR Abfertigung. Als Grundlage gelten die vom AG angegebenen Daten wie Art der Ware, Abmaße und Gewicht etc. . Für Abweichungen und deren Folgen haftet der AG. In den Frachtangeboten wird immer die kürzeste mögliche Transportstrecke angeboten. Sollte aus Gründen wie (Straßensperre, Umleitungen, etc. … ) sprich höherer Gewalt ein Transport zum vereinbarten Zeitraum NICHT möglich sein, so behält sich der AN vor, die Mehrkosten für die Ausweichstrecke dem AG und deren Zusatzkosten (Mehrkosten Begleitung, Mehrkosten Genehmigung, … usw. ) in Rechnung zu stellen. Frachtanfrage ohne genaue Adresse werden immer als normale Zustellung berechnet (ohne Probleme zufahrbar; keine Bergzustelladressen; usw. )- Solche Ausnahmezustelladressen müssen eventuell vorher besichtigt werden. Diese Kosten werden ebenso an den AG weiterverrechnet wie die dadurch entstehenden Mehrstunden die dem AN dadurch anfallen.
4.3. Be- und Entladung der Güter
Die Güter sind vom AG, dem Absender bzw. dem Empfänger zu be- bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrerpersonal, Hilfspersonal sprich Erfüllungsgehilfen oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal sprich Erfüllungsgehilfen bei der Be- oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des AG oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor Beginn der Be- oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Transporteur für die Be- u. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung lt. CMR und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht. Für etwaige Schaeden die während der Be- oder Entladung entstehen (z.B.: Motorschaden bei einem Bagger, …) haftet der AG – Haftbarhaltung an die ausführenden Person (Fahrpersonal) sprich an den AN ist ausgeschlossen. Ebenso haftet der Absender bez. einer eventuell falsch verladenen Ware – hier trifft den Fahrer sprich dem AN keine Schuld.
4.4. Standgeldregelung innerhalb eines Werktages
Be- und Entladungsdauer innerhalb eines Werktages ist wie folgt festgelegt und unterscheidet sich nach Art des Lastkraftfahrzeuges bzw. Ladungsgewicht des Ladegutes. Die Standkosten werden zzgl. zum Frachtpreis in Rechnung gestellt. Preisangaben sind € Nettopreise. Weiters werden sämtliche durch lange Verzögerung anfallende Nebenkosten (z.B.: Begleitkosten bei Folgeauftrag, Stehzeit Begleitfahrzeug, Stehzeit Polizeikosten, usw.) nach Erhalt der Kostenaufstellung an den AN belastet. Als Grundlage gelten die am CMR bestätigten Zeiten:
4.5. Standgeldregelung ab dem 2. Tag
Wurde eine Ware bereits geladen und befindet sich auf dem Weg zum Empfänger, kann es durch höhere Gewalt (Schnee, Überschwemmung, Unwetter, … ) (oder auch anderen Gründen wo den AN keine Schuld trifft) zu einem zwingenden Transportstopp kommen. Dazu erlauben wir uns diese Tagestransportpauschalpreise (Ausfallskosten) in Rechnung zu stellen. Sämtliche zusätzlichen Ausfallskosten (z.B.: Begleitkosten, Wochenendzuschläge, … ) werden gesondert nach Erhalt an den AG ebenfalls nachverrechnet.
4.6. Stornierung des Transportauftrags
4.7. Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus. Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des AG liegen (wobei Absender und Empfänger dem AG zuzurechnen sind), verzögert, so hat der AG den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (z.B. Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen. Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und werden mit 100% der Frachtkosten verrechnet. Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die Rückbeförderung gegenüber seinem AG ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung wie in dieser AGB-T geregelt. Transporte können erst nach (falls erforderlich) erhaltener Genehmigungen durchgeführt werden – unabhängig von vorgegebenen Terminen durch den AG. In diesem Fall trifft den AN keine Schuld (keine Kosten).
4.8. Abholung und Zustellung der Güter
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt. Das Gut gilt als Zugestellt wenn es an der im Auftrag vereinbarten Entladestelle dem Empfänger für die Entladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme, so tritt ein Ablieferungshindernis ein und der Transporteur ist zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des AG berechtigt. Vereinbarungen des AG mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.
4.9. Überladung
Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung (Gewicht oder Abmaße) die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der AG dennoch auf die Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des AG wieder entladen. Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der Transporteur vom AG die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des AG verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des AG abladen. Der abgeladene Teil wird dem AG zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des AG einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen. Der AG haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem AG zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der AG dem Transporteur für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden (für alle anfallenden Strafen: AN, Fahrpersonal, …).
4.10. Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des AG übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des AG nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der AG ist davon zu verständigen. Trifft der AG nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des AG berechtigt. Ist der AG Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu. Der AG haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.
4.11. Ladungssicherung
Zur Ladungssicherung werden Spanngurte, Ketten, … verwendet. Das Verladepersonal hat unsere Fahrer einzuweisen wo und mit wie viel Gurten / Ketten die Ladung zu sichern ist. Der Kunde hat dem Fahrer den Schwerpunkt der zu ladenden Ware genauestens mitzuteilen, bzw. muss der Schwerpunkt markiert sein. Ist beim Auflieger ein Einlagetisch erforderlich, so ist uns kostenlos ein z.B. Kran, Stapler, … an der Lade oder Entladestelle inkl. Personal zur Verfügung zu stellen, welcher unserem Fahrer behilflich ist.
4.12. Schutz des Ladungsgutes
Der AG ist dafür verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des AG haftet. Ist die Ware zu schützen besteht die Möglichkeit dies mittels einer Wurfplane zu machen. Wurde dies vorab nicht vereinbart so ist dies im Nachhinein möglich (Kostenpflichtig) – Der Frachtführer ist dann aber nicht verpflichtet eine Plane mitzuführen – falls dieser eine ausreichend große Plane mitführt, ist der Preis für eine Einplanung extra zu vereinbaren. Führt der Frachtführer keine Plane mit so hat diese der Absender zur Verfügung zu stellen – nach der Entladung verbleibt diese Plane beim Empfänger (keine Verpflichtung zur Rückführung). Bei Verwendung einer Wurfplane ist das Verladepersonal verpflichtet dem Fahrer des LKWs beim Einplanen der Ware behilflich zu sein. Es ist darauf zu achten, dass durch die Wurfplane keine Schäden an der Ware entstehen können. Daher verpflichtet sich der Absender / Verladepersonal die Ware mittels Kantenschutz, Folien, oder dergleichen zu schützen. Schäden die durch eine Wurfplane an der Ware entstehen werden NICHT vom Transporteur übernommen. Sollte die Ware unbeschädigt bleiben aber die Wurfplane beschädigt werden, so verpflichtet sich der AG die Kosten für eine Reparatur oder eine eventuelle Neuanschaffung zu 100% zu übernehmen.
4.13. Schutz des Lastkraftfahrzeugs
Das Lastkraftfahrzeug ist vor Schäden zu schützen. Bei unvorhersehbaren starken Verschmutzungen (z.B.: auslaufendes Öl einer Baumaschine, usw. ) haftet der AG für die Reinigung in Höhe von 100% der Reinigungskosten sowie über 100% der Ausfallsfracht im Zeitraum der Reinigung. Normale Verschmutzungen (Erde, Schotter, … ) sind kostenfrei und werden durch den AN gereinigt. Weiters ist es untersagt nicht fahrtüchtige Kraftfahrzeuge mittels anderen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel über die Rampen auf den Transportauflieger zu schieben oder zu ziehen – Schäden dadurch gehen zu 100% an den AG.
4.14. Beförderungspapiere
Der AG ist, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Der AG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der AG ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
4.15. Informationspflicht des AG
Der AG ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren. Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche Güter Inhalt / Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der AG seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der AG haftet für alle Kosten und Schäden, die Aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen – auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
4.16. Verspätete Anlieferung
Für eine verspätete Anlieferung die durch unvorhersehbare Ereignisse (z.B.: Fahrzeitüberschreitung durch Stau, Unfall, Unwetter, etc.) entstehen kann, übernimmt der AN keine Haftung / Kosten.
4.17. Vertragsschließende Parteien
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem AG abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.
4.18. Arbeitszeiten des AN
Unsere Arbeitszeiten sind Montag – Freitag (an Werktagen): 07:00-17:00 Uhr. Überstundenzuschläge 50% an Werktagen von Montag – Freitag: 05:00-07:00 und 17:00-20:00 Uhr Überstundenzuschläge 100% an Werktagen von Montag – Freitag: 20:00-05:00 Uhr
4.19. Zahlungsbedingungen
Wenn nichts anderes vereinbart dann gilt folgendes Zahlungsziel als zwingend: Zahlbar sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug Andere Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher vorheriger Vereinbarung. Etwaige Anfallende Mahn- und Inkassospesen werden an den AG verrechnet.
4.20. Lademittel & Gefahrgut
Der Transporteur haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für den Tausch oder die Rückführung der ihm übergebenen Lademittel zu sorgen. Der AN / Transporteur ist NICHT ausgerüstet und kann KEIN ADR (Gefahrengut) transportieren. Dem AG ist es daher strengstens untersagt Gefahrengut in jeglicher Art und Weise an den Transporteur zu übergeben.
4.21. Haftung
Bei eintretenden Transportschäden haften wir gemäß AÖSp. / Versicherung CMR !
4.22. Sonstiges
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AG sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des AG vermerkt ist. Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich, und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen. Unsere AGB-A und AGB-T haben auch ohne Unterschrift Gültigkeit.
Stand Juli 2019
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Logistik
5.1. Geltungsbereich
Allen Angeboten / Aufträgen liegen diese AGB-L zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der AG in Kenntnis dieser AGB-L zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des AG gilt jedenfalls als Zustimmung. Diese AGB-L gelten auch dann, wenn sie in der AB des AN dem AG erstmals zur Kenntnis gebracht werden.
5.2. Angebotsgrundlage & Einlagerungskosten
Ein Angebot ist kostenlos und daher für den AN nicht verpflichtend. Sofern nicht vorab schriftlich vereinbart gelten unsere Lager- / Angebotspreise 3 Monate ab Einlagerungsdatum. Sofern nicht vorab schriftlich anders vereinbart gilt ein Mindestabrechnungszeitraum von 3 Monaten = 90 Tage.
5.3. Ein- & Auslagerungsgrundlagen
Der Zeitpunkt der Einlagerung ist durch den AG und dem AN zeitgerecht vorab schriftlich zu vereinbaren. Eine Anlieferung ohne schriftliche Bestätigung durch den AN ist nicht möglich. Die Einlagerungsdauer ist im Auftrag geregelt. Eine Woche Auslagerungsfrist muss dem AN zur Verfügung gestellt werden. Als Abrechnungszeitraum wird jedoch die vereinbarte Einlagerungszeit lt. Auftrag verrechnet – eine frühere Auslagerung wird nicht abgezogen.
5.4. Preisgefüge
Unsere Angebotspreise sind m² Preise zzgl. 25% Manipulationsfläche Netto. Die Be- und Entladung durch den AN ist im Angebot explizit angeführt und richtet sich nach Größe, Gewicht und Art der Ware.
5.5. Lagerung
Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hat der AG dem AN weiterhin alle Informationen über Art und (besondere) Eigenschaften der zu lagernden und / oder umzuschlagenden Güter (Ware) vollständig und schriftlich bekannt zu geben. Weiters hat der AG für eine, den Anforderungen der Lagerung / des Umschlages genügende Verpackung und Kennzeichnung der Güter (Waren) zu sorgen. Die Waren werden je nach Angebotserteilung in Hallenflächen oder auf Freiflächen gelagert. Unsere Hallenflächen sind geschlossen und grundsätzlich unbeheizt. Auf Wunsch kann ein Hallenlager auch beheizt (im Plusgradebereich) werden. Werden für die Lagerung Hilfsmittel benötigt (z.B.: Hölzer, Gurte, Matten, etc. ) so erlauben wir uns dies dem AG in einem entsprechenden Zeitwert zu verrechnen. Mit der Auftragserteilung stimmt der AG eventuell möglichen oder erforderlichen Veränderungen – aus welchen Gründen auch immer- der Lager, Lagerflächen und Lagerorte durch den AN zu.
5.6. Haftung / Versicherung
Für alle vom AN getätigten Lager- und Umschlagsarbeiten gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zur Lagerei und die Haftungsbestimmungen der AÖSP. Sollte der AG eine Lager-versicherung wünschen ist dies dem AN ausdrücklich / schriftlich mitzuteilen. Ohne Versicherungshinweis wird vom AN keine Versicherung während der Einlagerungszeit eingedeckt. Sollte der AG eine Versicherung wünschen so ist dem AN ein Datenblatt samt aktuellem Warenwert zur Versicherungseindeckung zu übergeben. Bei Eindeckung einer Versicherung verpflichtet sich der AG (bei einer vorzeitigen Auslagerung seiner Waren) die Übernahme der 100%igen Versicherungskosten während der vorab im Auftrag festgelegten Einlagerungszeitraums. Da unsere Hallenflächen unbeheizt sind übernimmt der AN keinerlei Haftung für Frostempfindliche Waren und deren Schäden durch Frost (Ausnahme ein beheizen der Halle wurde in Auftrag gegeben siehe Pkt. 5. Für Schäden jeglicher Art die durch eine eingelagerte Ware (die verbotene Substanzen enthält sprich dies auch bei der Einlagerung dem AN gegenüber verschwiegen wurde (z.B.: Brand, Explosion, … ) entstehen, haftet der AG zu 100% am gesamt entstandenen Schaden gegenüber dem AN sowie auch den anderer AG und deren eingelagerter Ware. Da die Waren in den Lagerhallen grundsätzlich nicht abgedeckt werden übernimmt der AN für eine normale durch die Dauer der Einlagerung entstehende Verschmutzung keinerlei Haftung. Sollte ein Abdecken der Waren erforderlich sein ist dies vom AG dem AN ausdrücklich schriftlich mitzuteilen. Durch eine Abdeckung mittels einer Wurfplane kann jedoch eine normale Verschmutzung nur vermindert jedoch nicht ausgeschlossen werden. Übergibt der AG dem AN unverpackte Ware zur Einlagerung geht der AN generell davon aus, dass an der Ware Beschädigungen vorhanden sind. Der AG haftet auch dann für alle Folgen falscher, unvollständiger oder fehlender Angaben, wenn ihn kein Verschulden trifft. Der AN nimmt grundsätzlich keine Überprüfung von Gewicht, Abmessungen, Kubage, Schwerpunkt und Anschlagmöglichkeiten der zu lagernden und / oder umzuschlagenden Güter (Waren) vor – daher ist der AG verpflichtet dem AN diese Angaben richtig, vollständig und exakt bekannt zu geben. Auf Grundlage der vom AG bekanntgegebenen Angaben erfolgt die Festlegung der Geräte, des Hebematerials und der Lagerorte (Bodenbelastung). Bei falschen oder unvollständigen Angaben haftet der AG für alle daraus resultierenden Schäden und Kosten. Eine durchgehende Überwachung von Lager und gelagerten Gütern (Waren) ist nicht möglich. Befürchtet der AG dass seine Waren einem (erhöhtem) Diebstahls- Manipulations- oder Sabotagerisiko unterliegen oder sind ihm solche Risiken oder sonstige Gefahren bekannt, so hat der AG den AN hierfür schriftlich hinzuweisen. Es steht dem AG frei, seiner Meinung nach geeignete Maßnahmen zur Verminderung dieser Risiken und Gefahren auf seine Kosten beim AN in Auftrag zu geben.
5.7. Rücktritt / Auflösung bzw. Kündigung des Vertrages / Vereinbarung
Sofern nicht anders vereinbart ist der AN ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt alle Verträge und Vereinbarungen unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich (via Mail) an die letzte dem AN bekannte Adresse (Mailadresse) des AG. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der AN berechtigt Güter (Waren) des AG auf Namen und Rechnung des AG bei Dritten „fremd“ einzulagern – der AN übernimmt in diesem Fall keine weitere Haftung für Umschlag, Manipulation, Transport und Lagerung. Weiters kann der AN Verträge und Vereinbarungen (vorzeitig) auflösen bzw. kündigen, wenn – der AG wesentliche Vertragspunkte trotz Aufforderung nicht einhält – der AG länger als 1 Monat mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug ist – von den lagernden Waren eine Gefahr für die Gesundheit, die Umwelt oder andere Waren entsteht oder entstehen könnte und der AN bei Auftragsteilung auf diesen Umstand nicht hingewiesen wurde. Das Recht des AN zur pfandweisen Verwertung der Waren gemäß den gesetzlichen Vorschriften / Regelungen der entsprechenden handelsrechtlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
5.8. Abrechnung / Zahlungsziel
Der AN verrechnet monatlich die Einlagerungskosten an den AG. Zahlungsziel: Sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug Unsere Angebots- und Verrechnungsgrundlage sind 30 Tage je Monat – eine Taggenaue Abrechnung kann dadurch garantiert werden.
5.9. Gefahrengut
Der AN lehnt alle Arten von Gefahrengut, Lebensmittel, verderbliche Waren ab. Der AG verpflichtet sich dem AN gegenüber nur Waren zur Einlagerung zu übergeben die keine Explosiven oder Umweltschädlichen Stoffe beinhalten. Der AG ist verpflichtet dem AN vor Einlagerung mitzuteilen ob sich in Maschinen, div. Fahrzeugen, etc., … Treibstoff, Batterien, oder sonstige Brennbare Stoffe befinden. Ebenso strengstens untersagt sind radioaktive Substanzen oder Suchtgiftmittel jeglicher Art.
5.10. Zugang
Wurde vorab keine schriftliche Vereinbarung getroffen hat der AG nur an den Öffnungszeiten Zugang zu seiner eingelagerten Ware. Dies muss jedoch zeitgemäß vorher angemeldet werden.
5.11. Zugangszeiten nach vorheriger Anmeldung
Montag – Donnerstag (an Werktagen): 08:00-12:00 / 13:00-16:00 Uhr & Freitag (an Werktagen): 08:00 – 12:00 Uhr
Stand Juli 2019
6. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Graderarbeiten
Sofern für den einzelnen Auftrag nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart gilt:
6.1. An- und Abfahrt und Mauten** werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Die Zeitzählung beginnt mit Abfahrt in Straßwalchen und endet mit Ankunft in Straßwalchen. (** = Mauten werden mit einem Aufschlag i.H.v. 5 % verrechnet)
6.2. Sofern An-/Abfahrtspauschalen angeboten werden, gelten diese vorbehaltlich freier, befahrbarer Wegstrecken und für den kürzesten/schnellsten Weg. Pauschalen gelten für Arbeiten innerhalb der Normalarbeitszeit und beinhalten keine Überstundenzuschläge. Sollten Überstundenzuschläge anfallen werden diese zusätzlich verrechnet.
6.3. Eventuelle Genehmigungen, Begleitungen, sowie verkehrslenkende Maßnahmen und andere auftragsspezifische Auslagen werden gesondert (mit einem Aufschlag) in Rechnung gestellt. Eventuell erforderliche Straßen-/Platzsperren sind durch den Auftraggeber zu beantragen und zu organisieren.
6.4. Vor Beginn der Arbeit ist der Fahrer durch den AG auf etwaige Leitungen, div. Einbauten, Grenzpfähle oder Markierungen, etc. aufmerksam zu machen bzw. müssen diese bereits freigelegt und deutlich erkennbar gekennzeichnet worden sein. Jegliche Haftung unsererseits für deren Beschädigung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.5. Schäden an unseren Geräten bzw. an Teilen unserer Geräte (z.B. Schild, Reifen, etc.) die durch im Boden verborgene Gegenstände und/oder durch die Bodenbeschaffenheit verursacht werden sind uns vollständig durch den AG zu ersetzen. Selbiges gilt ausdrücklich auch für aus solchen Schäden resultierenden Umsatzausfall.
6.6. Arbeitsbeginn und Arbeitsende ist grundsätzlich an unserem Standort in Straßwalchen.
6.7. Die Mindesteinsatzzeit beträgt 5 Stunden pro Tag (exkl. An-/Abfahrt des Gerätes/des Personals). Bei Unterschreitung dieser Zeit werden 5 Stunden verrechnet, auch wenn diese auf einem Leistungsnachweis des AN nicht vom AG bestätigt worden sind.
6.8. An-/Abtransport der Geräte mit Tieflader wird mit einem Stundensatz in Höhe von 100,00 EURO / Std. verrechnet – etwaige Mauten / Überstunden werden separat verrechnet.
6.9. Unsere Arbeitszeiten sind: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr (an Werktagen)
Überstundenzuschläge 50%: Montag – Freitag von 05.00 Uhr – 07.00 Uhr und von 17.00 Uhr – 20.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr – 15.00 Uhr: Euro 20,00 pro Mann und Stunde Überstundenzuschläge 100%: Montag – Freitag von 20.00 Uhr – 05.00 Uhr, sowie Samstag ab 15.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen: Euro 40,00 pro Mann und Stunde
6.10. Überstundenzuschläge werden, wenn diese anfallen – sofern nicht anders vereinbart – auch für die An-/Abfahrt der Gerätefahrer verrechnet.
6.11. Aufgrund Ihrer Anforderung stellen wir Ihnen unsere Geräte zur Verfügung. Sollte das zur Verfügung gestellte Gerät für die durchzuführenden Arbeiten nicht geeignet sein, entstehen keine wie auch immer gearteten Schadenersatzansprüche durch den Auftraggeber gegen die Fa. Rachbauer GmbH & Co KG. Anfallende Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6.12. Ausdrücklich wird vermerkt, dass die Firma Rachbauer GmbH & Co KG die Grader nur mit Fahrer zur Verfügung stellt.
6.13. Für die Anlieferung von Geräten setzen ausreichend dimensionierte, ebene, verdichtete, sowie freie Zufahrtwege voraus, welche die nötige Tragfähigkeit aufweisen müssen. Für Schäden oder Setzungen an der Zufahrt lehnen wir jegliche Haftung ab. Die genannten Wege müssen ohne Kosten für uns entsprechend hergerichtet werden. Wartezeiten die in diesem Zusammenhang entstehen werden wir an den AG verrechnen.
6.14. Etwaige Verunreinigungen von (öffentlichen) Straßen und Wegen, die beim Verlassen der Baustelle entstehen, sind durch den AG zu beseitigen.
6.15. Bei technischen Gebrechen oder Ausfällen durch höhere Gewalt können keine Abstriche oder Verzugsstrafen gegen die Firma Rachbauer GmbH & Co KG geltend gemacht werden.
6.16. Graderarbeiten werden grundsätzlich auf Basis der Weisungen und somit auf Risiko des Auftraggebers durchgeführt. Trotzdem sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit abzulehnen oder abzubrechen um eine unverhältnismäßige Gefährdung von Personen, Geräten und Gütern, die sich aus der Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit ergeben könnte zu vermeiden.
6.17. Bei Stornierung eines Auftrages (oder von Teilen eines Auftrages) innerhalb eines Werktages vor dem Einsatz (-beginn) behalten wir uns vor eine Stornogebühr in Höhe der täglichen Mindestverrechnung zu verrechnen –bereits angefallene Kosten werden auf jeden Fall verrechnet. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6.18. Wir behalten uns das Recht einer Preisanhebung bei außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden (gesetzlichen) Änderungen und Kostenerhöhungen vor.
6.19. Bei witterungsbedingten Unterbrechungen / Verschiebungen bemühen wir uns die Geräte auch über den ursprünglich beauftragten Einsatzzeitraum hinaus zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Rahmen der Verfügbarkeit der Geräte möglich ist.
6.20. Für von uns verschuldete Schäden haften wir ausschließlich im Falle der groben Fahrlässigkeit. Der Ersatz von Schäden, die auf eine mangelhafte oder verspätete Lieferung zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Haftungen außerhalb des Deckungsbereiches unserer Betriebshaftpflichtversicherung, sowie außerhalb unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sind generell ausgeschlossen – ein Regressverzicht (auch seitens Ihres Versicherers) gilt als vereinbart.
6.21. Sofern für den einzelnen Auftrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind wir berechtigt zur Erfüllung der von uns übernommenen Verpflichtungen andere Unternehmen einzusetzen.
6.22. Erfüllungsort ist 5204 Straßwalchen, Gerichtstand ist das sachlich zuständige Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee bzw. das Landesgericht Salzburg oder nach Wahl des AN der Ort der Schadenszufügung bzw. der Allgemeine Gerichtsstand des AN. Vereinbart wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
6.23. Alle angeführten Preise gelten in Euro und verstehen sich exkl. 20% MwSt. (sofern diese zu verrechnen ist) 6.24. Aufträge übernehmen wir grundsätzlich nur auf Grundlage unserer AGB.
Stand Juli 2019
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